Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1997

geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark „Bayerischer Wald“ vom 2. Juli 2009

geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einschränkung des Betretungs-rechts im Nationalpark „Bayerischer Wald“ vom 10. Mai 2013

geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einschränkung des Betretungs-rechts im Nationalpark „Bayerischer Wald“ vom 30. Januar 2014

geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark „Bayerischer Wald“ vom 18. Dezember 2020

Die Regierung von Niederbayern als höhere Naturschutzbehörde erlässt auf Grund der Art. 31, Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayer. Naturschutzgesetz -BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl 2011 S. 82, BayRS 791-1-UG), folgende Verordnung:

 

§ 1 Betretungsverbot

(1) Es ist verboten, die in Abs. 2 näher beschriebenen Kerngebiete des Nationalparks Bayeri-scher Wald zu betreten, zu befahren oder dort Loipen zu spuren.

(2) 1 Das Betretungsverbot gilt in den in der Karte M 1: 50 000 gesondert gekennzeichneten Bereichen in den Gemeinden Spiegelau, St. Oswald-Riedlhütte, Neuschönau, Hohenau, Mauth und in den gemeindefreien Gebieten Oswalder Forst, Waldhäuser Wald, Schönbrunner Wald und Mauther Forst, Landkreis Freyung-Grafenau sowie in den Gemeinden Lindberg und Frauenau, Landkreis Regen.
2 Die Karte M1:50.000 ist Bestandteil dieser Verordnung
3 Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M1:25.000, die bei der Regierung von Nie-derbayern, den Landratsämtern Freyung-Grafenau und Regen und bei der Nationalpark-verwaltung hinterlegt ist.

§ 2 Schutzzweck

Zweck des Betretungsverbots ist es, die von den Besuchern des Nationalparks hervorgerufen oder zu befürchtenden Schäden und Gefahren für die Tier- und Pflanzenwelt auszuschließen oder zu mindern.

Dies gilt insbesondere für

a) die Gefährdung störanfälliger Tierarten, z. B. Rauhfußhühner und Spechte,
b) die Beunruhigung des Reh- und Rotwildes in ihren Einständen mit Folgeschäden durch Verbiss und Schälen,
c) die Entnahme von Beeren, Pilzen, Blütenpflanzen oder Insekten,
d) die Verfälschung der natürlichen Pflanzendecke durch Tritt, Eutrophierung oder Selektion (Pflücken) und
e) die Schaffung von Erosionsflächen oder Bodenwunden.

§ 3 Ausnahmen

Das Verbot nach § 1 gilt nicht für

  • a) - die Benutzung der von der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald markierten und in der in § 1 Abs. 2 genannten Karte M 1 : 50.000 gekennzeichneten Fuß-, Rad-, und Skiwanderwege, der ganzjährig für Rad-, Fuß- und Skiwanderer geöffneten Grenzübertrittsmöglichkeit Gsenget sowie der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege;

  • - die Benutzung der gekennzeichneten Wege zu den markierten Grenzübertrittsmöglichkeiten und die Benutzung der Grenzübertritte Lackabruck (Grenzstein 9/8), Hirschbachschwelle-Mittagsberg (Grenzstein 16/14), Hochschachten-Schützenpass (Grenzstein 18/7) und Blaue Säulen-Pürstling (Grenzstein 30) ausschließlich durch Fußwanderer in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November eines jeden Jahres; das Mitführen von Hunden und Fahrrädern ist nicht zulässig.

  • b) das Betreten aller übrigen Wege und Wandersteige gemäß den Umgebungskarten des Bayerischen Landesvermessungsamtes M 1 : 50.000 „Südlicher Bayerischer Wald“ (Aus-gabe 1994) und „Naturpark Bayerischer Wald“ (Ausgabe 1994) während der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November eines jeden Jahres; unberührt bleibt das ganzjährige Betre-tungsverbot in den in der in § 1 Abs. 2 genannten Karte M 1 : 50.000 als „Großer Filz und Klosterfilz“ und „Zwieselter Filz und Latschenfilz“ bezeichneten Gebieten,
  • c) das Betreten des in der Karte M 1 : 50.000 gekennzeichneten Grenzsteigs in der Zeit vom 15. Juli bis 15. November eines jeden Jahres ausschließlich durch Fußwanderer
  • - im Abschnitt vom Beginn des Kerngebietes bei Bayerisch-Eisenstein (Grenzstein 5/6) bis zur Grenzübertrittsmöglichkeit Hirschbachschwelle-Mittagsberg (Grenzstein 16/14) und
  • - im Abschnitt zwischen der Grenzübertrittsmöglichkeit Hochschachten-Schützenpass (Grenz-stein 18/7) und dem Grenzstein 1/3 nördlich des Lusen-Gipfels.
  • - Das Mitführen von Hunden und Fahrrädern ist nicht zulässig.

  • d) das Betreten der waldfreien Flächen folgender, im Kerngebiet gelegener und in der in § 1 Abs. 2 genannten Karte M 1 : 50.000, eingetragener Schachten:
  • Ruckowitzschachten, Sulzschachten, Albrechtschachten, Rindelschachten, Jährlingschachten, Schachtenhauswiese, Lindbergschachten, Kohlschachten, Hochschachten, Almschachten,
  • e) das maschinelle Spuren der Loipen in den Gebieten "Urwald Mittelsteighütte", "Ruckowitzschlag" und "Großer Filz und Klosterfilz" im bisherigen Umfang,

  • f) die Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben der Nationalparkverwaltung,

  • g) das Betreten durch Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald oder der Regierung von Niederbayern Forschungsarbeiten durchführen,

  • h) das Betreten zum Zwecke von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung oder zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,

  • i) das Betreten durch grenzüberwachende oder polizeiliche Organe bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben,

  • j) das Betreten zum Zwecke der Überwachung des Verbotes nach § 1 durch die beauftragten Bediensteten der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald,

  • k) das Betreten durch Angehörige der Naturschutzbehörden bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben,

  • l) das Betreten durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte und durch Angehörige der Wasserwirtschaftsämter Passau und Deggendorf bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben sowie Gemeindebedienstete bei der Überwachung der gemeindlichen Wasserversorgungen.

§ 4 Befreiung

Die jeweils örtlich zuständigen Landratsämter Freyung-Grafenau und Regen als untere Naturschutzbehörden können im Einzelfall von dem Verbot des § 1 Befreiung nach Maßgabe des Art. 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG erteilen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt oder einer voll-ziehbaren Auflage nach § 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG nicht nachkommt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2020 in Kraft.

 

Landshut, 7. Dezember 2020
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN

Heinz Grunwald
Regierungspräsident

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